Die Bundesregierung hat das bestehende Gebäudeenergiegesetz grundlegend überarbeitet. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz soll zum 1.11.2026 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wurde auch die KfW-Heizungsförderung neu geordnet. Die Änderungen gelten seit dem 21.7.2026. Öl- und Gasheizungen sind generell nicht förderfähig. Hier die wichtigsten Fakten:
Grundförderung: Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Alle bislang geförderten Heizungssysteme bleiben förderfähig, fossile Heizungen weiterhin nicht.
Einkommensbonus – neue dreistufige Staffelung mit Familienzuschlag: Der bisher einstufige Einkommensbonus wird in drei Stufen gestaffelt.
40 % bei einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 € reduziert (Familienzuschlag, Nachweis durch Meldebescheinigung).
Geschwindigkeits-Bonus: Tauschen selbstnutzende Wohneigentümer eine Öl-, Kohle-, Gas-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung aus (Biomasse- und Gaszentralheizung mind. 20 Jahre alt), bekommen Sie einen Bonus in Höhe von 16 % (bisher 20 %). Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres. Ab 01.08.2028 entfällt der Bonus vollständig.
Keine Zuschüsse für reine Öl- und Gasheizungen.
Entfallende Boni und Zuschläge: Der Effizienzbonus für Wärmepumpen (bisher 5 %) entfällt; im Gegenzug wird der Einsatz eines natürlichen Kältemittels (GWP-Wert bis 150) obligatorisch. Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen (bisher pauschal 2.500 €) entfällt; stattdessen wird ein ambitionierter Feinstaubmindeststandard festgelegt.
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