Nein, der Einbau einer neuen reinen Ölheizung oder Gasheizung wird generell nicht gefördert. Förderfähig ist jedoch der Austausch einer bestehenden Öl- oder Gasheizung gegen eine klimafreundliche Heizung, etwa eine Wärmepumpe, eine Biomasseheizung oder eine Solarthermieanlage. Wird beim Austausch eine mindestens funktionstüchtige und in der Regel mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung ersetzt, kann zusätzlich zur Grundförderung der Klima-Geschwindigkeitsbonus gewährt werden. Voraussetzung ist, dass nach der Sanierung keine fossile Heizung mehr im Gebäude oder gebäudenah betrieben wird.
KfW-Heizungsförderung 2026: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

¹ Maßgebliche Absenkung ab dem 01.02.2027 um 750 Euro. Ende 2030 liegen die förderfähigen Kosten bei 22.000 Euro.
² Dieser Zuschuss wird auf Basis der maximal förderfähigen Kosten berechnet. So können Eigentümer eines Einfamilienhauses beispielsweise in der niedrigsten Einkommensklasse mit einem Zuschuss von 22.400 Euro rechnen.
³ Voraussetzung: Haushaltseinkommen.
⁴ Zur steuerlichen Berücksichtigung des zu versteuernden Einkommens ist die Plausibilität der Ansprüche nachzuweisen.
⁵ Voraussetzung: Mindestens ein Kind unter 18 Jahren lebt im Haushalt. Nachweis durch Melderegistereintrag.
Die Bundesregierung hat das bestehende Gebäudeenergiegesetz grundlegend überarbeitet. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz soll zum 1.11.2026 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wurde auch die KfW-Heizungsförderung neu geordnet. Die Änderungen gelten seit dem 21.7.2026.
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Förderbausteine im Überblick:
- Für den Einbau eines förderfähiges Heizsystems in Bestandsgebäuden beträgt die Grundförderung weiterhin 30 %.
- Selbstnutzende Eigentümer erhalten einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 16 % (vorher: 20 %). Dieser wird erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.8. und 1.2.2028) um jeweils 4 % abgesenkt. Ab 1.8.2028 entfällt der Bonus vollständig. Der Bonus wird beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie bei mehr als 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizungen gewährt.
- Der vormals einstufige einkommensabhängige Bonus für selbstnutzende Eigentümer wird in drei Stufen gestaffelt: 40 % bei einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro.
- Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Somit lässt sich eine höhere Förderstufe erreichen. Dadurch kann auch ein Haushalt mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 60.000 Euro noch einen Bonus von 10 % erhalten
- Der gesamte Zuschussfördersatz ist begrenzt: auf max. 70 % bzw. auf max. 80 % für Haushalte mit zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 Euro (bzw. bis 40.000 Euro mit Kind).
- Die förderfähigen Investitionskosten sind gedeckelt: auf 28.000 Euro (vorher: 30.000 Euro) für die erste Wohneinheit (WE); für die 2.bis 6. WE erhöht sich der Betrag um je 15.000 Euro und um je 8.000 Euro ab der 7. WE. Der Förderhöchstbetrag für die erste WE sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.8. und 1.2.2028) um jeweils 750 Euro.
- Empfehlung: Mit Blick auf die schrittweise sinkenden Förderkonditionen sollten Sie Ihr Heizungsmodernisierungsprojekt möglichst zeitnah umsetzen.
So einfach geht's:
- Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei uns.
- Wählen Sie gemeinsam mit uns die passende Heizungslösung.
- Stellen Sie Ihren Förderantrag – wir unterstützen Sie dabei.
Absenkung der Förderung: Warten kostet Geld!
Ab dem 1. Februar 2027 werden der Klimageschwindigkeitsbonus um 4 Prozentpunkte und die förderfähigen Höchstkosten um 750 € halbjährlich reduziert. Für Ihr Vorhaben bedeutet das:
| Antragszeitraum | Klimabonus | Höchstgrenze (1.WE) | Zuschuss (70 %) | Veränderung geg. 7/2026 |
| 21.7. 2026 – 31.01.2027 | 16 % | 28.500 € | 19.600 € | -- |
| 1.02.2027 – 31.07. 2027 | 12 % | 27.250 € | 15.533 € | - 4.068 € |
| 1.08.2027 – 31.01.2028 | 8 % | 26.500 € | 14.045 € | - 5.555 € |
| 1.02.2028 - 31.07.2028 | 4 % | 25.750 € | 12.618 € | - 6.983 € |
| ab 1.08.2028 | 0 % | 25.000 € | 11.250 € | - 8.350 € |
Die wichtigsten Informationen zur Heizungsförderung
Die Bundesregierung hat das bestehende Gebäudeenergiegesetz grundlegend überarbeitet. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz soll zum 1.11.2026 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wurde auch die KfW-Heizungsförderung neu geordnet. Die Änderungen gelten seit dem 21.7.2026. Öl- und Gasheizungen sind generell nicht förderfähig. Hier die wichtigsten Fakten:
Grundförderung: Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Alle bislang geförderten Heizungssysteme bleiben förderfähig, fossile Heizungen weiterhin nicht.
Einkommensbonus – neue dreistufige Staffelung mit Familienzuschlag: Der bisher einstufige Einkommensbonus wird in drei Stufen gestaffelt.
40 % bei einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 € reduziert (Familienzuschlag, Nachweis durch Meldebescheinigung).
Geschwindigkeits-Bonus: Tauschen selbstnutzende Wohneigentümer eine Öl-, Kohle-, Gas-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung aus (Biomasse- und Gaszentralheizung mind. 20 Jahre alt), bekommen Sie einen Bonus in Höhe von 16 % (bisher 20 %). Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres. Ab 01.08.2028 entfällt der Bonus vollständig.
Keine Zuschüsse für reine Öl- und Gasheizungen.
Entfallende Boni und Zuschläge: Der Effizienzbonus für Wärmepumpen (bisher 5 %) entfällt; im Gegenzug wird der Einsatz eines natürlichen Kältemittels (GWP-Wert bis 150) obligatorisch. Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen (bisher pauschal 2.500 €) entfällt; stattdessen wird ein ambitionierter Feinstaubmindeststandard festgelegt.
Anrechenbare Kosten auf 28.000 Euro gesunken: Wer die Heizungsförderung beantragt, kann 28.000 Euro (vorher 30.000 €) der entstandenen Kosten anrechnen. Von diesen 28.000 Euro wird dann die Fördersumme berechnet. Bei 70 % Fördersatz sind das 19.600 Euro Zuschuss. Das Budget steht einmalig für die erste Wohneinheit zur Verfügung. Zusätzlich gibt es bis zur sechsten Wohneinheit je 15.000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit steigt die Summe um jeweils 8.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag für die erste WE sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.2. und 1.8.) um jeweils 750 Euro.
Förderkredite ergänzen die Zuschüsse: Bekommen Sie die Heizungsförderung 2026, gibt es auch einen günstigen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit. Sanierer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 90.000 Euro bekommen einen Zinsvorteil.
Anträge über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Anlaufstelle für die Förderung der Heizung ist ab 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie vergibt dann Zuschüsse sowie Ergänzungskredite.
Weitere Zuschüsse für Heizungsoptimierung: BEG-EM-Zuschüsse für Maßnahmen zur Optimierung der bestehenden Heizungsanlage, der Gebäudetechnik und -hülle gibt es weiterhin über das BAFA.
Weitere Infos bekommen Sie bei uns, Ihrem bad&heizung-Fachbetrieb. Alle wichtigen Infos git es im Originaltext auf der Seite des Bundesministerums für Wirtschaft und Klimaschutz:
Noah GerkenTEL:
023 81 87 186 37Mail:
[email protected]Welche Zuschüsse gibt es für die Heizungssanierung?
Zuschüss und Boni können unter Beachtung der Höchstgrenze bis zum Maximalfördersatz von 70 % addiert werden.
80 % für Haushalte mit zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € (bzw. bis 40.000 € mit Kind)
Tabelle seitlich scrollen, um alle Angaben zu sehen.
| Maßnahme | Zuschuss | Klimageschwindigkeitsbonus (2) | Einkommensbonus bis 50.000 €/a Haushaltseinkommen | Bonus mit Familienzuschlag (3) | Max. Fördersatz | Höchstgrenze |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Wärmepumpe | 30% | 16% (4) bis 01.08.2028 | gestaffelt: 40% (bis 30.000 €), 30% (bis 40.000 €), 10% (bis 50.000 €) + Familienzuschlag 10.000 € | gestaffelt: bis 30.000 €: 40% bis 40.000 €: 40% bis 50.000 €: 30% bis 60.000 €: 10% ab 60.001 €: kein Bonus + Familienzuschlag 10.000 € | 70% bzw. (80% 5 in Ausnahmefällen) | 28.000 € (6) + 15.000 € / Wohneinheit (2. - 6. WE) + 8.000 € (ab 7. WE) |
| Biomasseheizung (1) | 30% | |||||
| Wasserstofffähige Heizung (Mehrkosten Investition für H2) | 30% | |||||
| Brennstoffzellenheizung | 30% | |||||
| Solarthermische Anlagen | 30% | |||||
| Anschluss an Gebäudenetz oder Wärmenetz bzw. Errichtung - Umbau -Erweiterung Gebäudenetz | 30% | |||||
| Hybrid-Wärmepumpen (fossiler Anteil nicht förderfähig) | 30% | −− | ||||
| Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (Bonus bei Sanierungsfahrplan) (7) | 15% (+ 5%) | −− | −− | −− | −− | 20% |
(1) Bei Biomasseheizung wird der Klimabonus nur in Kombination mit Solarthermie (WW und/oder Heizung oder OV + Heizstab (nur WW) oder Wärmepumpe (WW und/oder Heizung) 100 % WW-Deckung nach Standardwerten der DIN V 15899.
(2) nur bei funktionsfähigen Heizungen >= 20 Jahre, nach Sanierung keine fossilen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah
(3) Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 € reduziert (Familienzuschlag, Nachweis durch Meldebescheinigung).
(4) Zuschuss für selbstnutzende Eigentümer, die ihre alte, funktionstüchtige fossile Heizung frühzeitig austauschen. Halbjährliche Absenkung ab 01.02.2027 um 4 %. Bei Antragstellung ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
(5) Eigentümer eines Einfamilienhauses in der niedrigsten Einkommensklasse erhalten maximal einen Zuschuss i.H.v. 22.400 € (80% von 28.000 €)
(6) Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährl. zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 €.
(7 ) iSFP-Bonus (5 %) wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt – kommt damit voraussichtlich erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme zum Tragen.
Häufige Fragen zur Heizungsförderung 2026
Die Grundförderung beträgt für alle förderfähigen Heizsysteme weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Seit der KfW-Reform zum 21. Juli 2026 kommt je nach Haushaltseinkommen ein gestaffelter Einkommensbonus hinzu: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Zusätzlich erhalten selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer alten, funktionstüchtigen fossilen Heizung einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von aktuell 16 Prozent. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt ab dem 1. August 2028 vollständig. In Summe sind bis zu 70 Prozent Förderung möglich, für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro beziehungsweise bis 40.000 Euro mit Kind sogar bis zu 80 Prozent.
Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes, minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung maßgebliche zu versteuernde Jahreshaushaltseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert (Familienzuschlag). Der Nachweis erfolgt über eine Meldebescheinigung. Durch diese rechnerische Reduzierung lässt sich häufig eine höhere Stufe des Einkommensbonus erreichen: Ein Haushalt mit einem tatsächlichen Einkommen von bis zu 60.000 Euro kann dadurch noch einen Einkommensbonus von 10 Prozent erhalten, obwohl die reguläre Grenze für diese Stufe bei 50.000 Euro liegt. In Kombination mit Grundförderung und Klima-Geschwindigkeitsbonus sind für Familien so Gesamtfördersätze von bis zu 80 Prozent möglich, sofern das reduzierte Einkommen unter 40.000 Euro liegt.
Gefördert werden unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen (Holz und Pellets), Solarthermieanlagen, Hybridheizungen, Brennstoffzellenheizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzung ist jeweils, dass die Anlage die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt. Bei Wärmepumpen ist seit der Reform zum 21. Juli 2026 der Einsatz eines natürlichen Kältemittels mit einem GWP-Wert bis 150 verpflichtend, im Gegenzug entfällt der bisherige separate Effizienzbonus von 5 Prozent. Bei Biomasseheizungen gilt künftig ein ambitionierter Feinstaubmindeststandard, während der frühere pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro entfällt. Reine Öl- und Gasheizungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude, darunter Selbstnutzer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften. Mieterinnen und Mieter sowie Personen mit reinem Pacht- oder Dauerwohnrecht sind nicht antragsberechtigt. Wichtig für die Höhe der Förderung: Der Klima-Geschwindigkeitsbonus sowie der einkommensabhängige Bonus gelten ausschließlich für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 Prozent, jedoch keine der beiden genannten Bonuszahlungen.
Die Förderung muss zwingend vor Beginn der Arbeiten beantragt werden. Vor der Antragstellung benötigen Sie einen Vertrag mit Fördervorbehalt, das heißt einer auflösenden Bedingung, falls die Förderung nicht bewilligt wird, sowie eine Bestätigung zum Antrag durch einen zugelassenen Fachbetrieb oder einen Energieeffizienz-Experten. Erst nach Einreichung dieser Unterlagen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) darf mit der Umsetzung begonnen werden. Der detaillierte Ablauf ist unter Ihr Weg zur neuen Heizung beschrieben.
Bei einem Einfamilienhaus werden für die erste Wohneinheit aktuell, Stand 21. Juli 2026, Kosten von bis zu 28.000 Euro als förderfähig anerkannt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit erhöht sich dieser Betrag um jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit um jeweils 8.000 Euro. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich, jeweils zum 1. Februar und 1. August, um 750 Euro, bis er ab dem 1. August 2030 bei 22.000 Euro liegt. Die tatsächliche Zuschusshöhe ergibt sich aus den förderfähigen Kosten multipliziert mit Ihrem individuellen Fördersatz. Bei einem Fördersatz von 70 Prozent und aktuell 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das beispielsweise 19.600 Euro Zuschuss. Konkrete Beispielrechnungen finden Sie unter Kostenbeispiele.
Nicht zwingend. Die für den Förderantrag erforderliche fachliche Bestätigung, die sogenannte Bestätigung zum Antrag, kann entweder von einem zugelassenen Energieeffizienz-Experten oder von einem qualifizierten Heizungsfachbetrieb ausgestellt werden. Für die meisten privaten Heizungstausch-Vorhaben reicht die Bestätigung durch den ausführenden Fachbetrieb aus, sodass keine zusätzliche Beauftragung eines Energieberaters notwendig ist.
Ja. Zusätzlich zum Investitionszuschuss vergibt der Staat einen zinsgünstigen KfW-Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit für die energetische Sanierung. Voraussetzung ist eine vorliegende BEG-EM-Zuschusszusage. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 90.000 Euro erhalten zusätzlich einen Zinsvorteil gegenüber dem marktüblichen Zinssatz. Der Kredit wird nicht direkt bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl, in der Regel Ihre Hausbank, beantragt.
Ja. Über das Förderprogramm BEG-EM sind unter anderem folgende Optimierungsmaßnahmen förderfähig: der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive Einstellung der Heizkurve, der Ersatz von Heizungs- und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle, die Anpassung von Vorlauftemperatur und Pumpenleistung, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern sowie die Optimierung bestehender Wärmepumpen. Der reguläre Fördersatz für Optimierungsmaßnahmen beträgt 15 Prozent bei einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 300 Euro brutto. In Verbindung mit einem individuellen Sanierungsfahrplan, kurz iSFP, ist ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent möglich. Dieser iSFP-Bonus greift jedoch erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und wird auch dann nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt.
Ein qualifizierter Heizungsfachbetrieb kann die bestehende Heizungsanlage vor Ort prüfen, eine passende und förderfähige Heizlösung planen, die konkret förderfähigen Kosten für Ihr Vorhaben ermitteln und in vielen Fällen auch selbst die erforderliche Bestätigung zum Antrag ausstellen. Damit übernimmt der Fachbetrieb einen Großteil des bürokratischen Aufwands rund um den Förderantrag. Gerne unterstützen wir Sie dabei, vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Was wird bei einer Heizungsoptimierung bezuschusst?
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Gefördert werden u. a.:
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve
- Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle
- Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
- Optimierung von Wärmepumpen
- Dämmung von Rohrleitungen
- Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- Einbau/Erneuerung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Der Fördersatz beträgt 15 %, wobei dasförderfähige Mindest-Investitionsvolumen 300 Euro (Brutto) beträgt. Ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % ist in Verbindung mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) möglich. Er wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt – kommt damit voraussichtlich erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme zum Tragen.
120.000 € Ergänzungskredit für die energetische Sanierung
Neben den attraktiven Zuschüssen vergibt der Staat auch einen zinsgünstigen Ergänzungskredit für die energetische Sanierung. Diesen bekommen Sanierer in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit, wenn Sie eine BEG-EM-Zuschuss-Zusage haben. Beantragen können Sie den Kredit bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl.
Konkrete Kosten und Zuschüsse
Letztlich gilt es, die Umwelt zu schonen und Heizkosten zu reduzieren und dazu die hohen Fördermittel nutzen. Doch was kostet der Einbau einer effizienten und förderfähigen Heizungsanlage?
Um Ihnen einen raschen Überblick zu ermöglichen, haben wir nachfolgend reelle Preisbeispiele für unterschiedliche Anlagenkombinationen aufgeführt. Berücksichtigt wurden die konkreten staatlichen Zuschüsse.
BEG-Förderung bei energetischer Sanierung
Alternativ zur Heizungsförderung über den Programmteil Einzelmaßnahmen des BEG erhalten Sanierer Fördermittel auch bei einer ganzheitlichen energetischen Sanierung. Über die Programmteile BEG WG und BEG NWG stehen dabei Darlehen mit Tilgungszuschüssen zur Verfügung. Um diese zu erhalten, ist das Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe Pflicht. Die folgende Tabelle zeigt, wie hoch die Tilgungszuschüsse im Einzelnen ausfallen.
Fördermittel für Umfeldmaßnahmen nutzbar
Besonders interessant ist, dass Sanierer die Förderung der Heizung auch für viele Umfeldmaßnahmen nutzen können. Gemeint sind damit Sanierungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen. Wer finanzielle Unterstützung für eine Wärmepumpe erhält, kann diese beispielsweise auch für die Herrichtung von Technikräumen oder Aufstellplätzen nutzen. Gleiches gilt für den Austausch von Heizkörpern, das Nachrüsten einer Flächenheizung oder das Durchführen des hydraulischen Abgleichs. Wer ähnliche Maßnahmen im Zuge der Heizungssanierung umsetzt, bekommt für diese Fördermittel in gleicher Höhe.
Hier ein detaillierter Überblick über förderbare Kosten und Umfeldmaßnahmen.















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