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Ein Haus aus Blättern auf einer Wiese mit blauem Hintergund.

Hohe staatliche Förderung

Schrittweise Senkung bis 2030

Um die Treibhausgas-Emissionen nachhaltig zu verringern, müssen unsere Häuser energieeffizienter werden und erneuerbare Energien nutzen. Anreize für deren Austausch oder Optimierung schafft der Staat mit einer attraktiven Förderung der Heizung. Mit Blick auf die sinkenden Fördersätze bis 2030 sollten Sie Projekt zeitnah umsetzen. 

KfW-Heizungsförderung 2026: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

¹ Maßgebliche Absenkung ab dem 01.02.2027 um 750 Euro. Ende 2030 liegen die förderfähigen Kosten bei 22.000 Euro.
² Dieser Zuschuss wird auf Basis der maximal förderfähigen Kosten berechnet. So können Eigentümer eines Einfamilienhauses beispielsweise in der niedrigsten Einkommensklasse mit einem Zuschuss von 22.400 Euro rechnen.
³ Voraussetzung: Haushaltseinkommen.
⁴ Zur steuerlichen Berücksichtigung des zu versteuernden Einkommens ist die Plausibilität der Ansprüche nachzuweisen.
⁵ Voraussetzung: Mindestens ein Kind unter 18 Jahren lebt im Haushalt. Nachweis durch Melderegistereintrag.

Die Bundesregierung hat das bestehende Gebäudeenergiegesetz grundlegend überarbeitet. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz soll zum 1.11.2026 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wurde auch die KfW-Heizungsförderung neu geordnet. Die Änderungen gelten seit dem 21.7.2026. 

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Förderbausteine im Überblick:

  • Für den Einbau eines förderfähiges Heizsystems in Bestandsgebäuden beträgt die Grundförderung weiterhin 30 %.
  • Selbstnutzende Eigentümer erhalten einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 16 % (vorher: 20 %). Dieser wird erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.8. und 1.2.2028) um jeweils 4 % abgesenkt. Ab 1.8.2028 entfällt der Bonus vollständig. Der Bonus wird beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie bei mehr als 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizungen gewährt.
  • Der vormals einstufige einkommensabhängige Bonus für selbstnutzende Eigentümer wird in drei Stufen gestaffelt: 40 % bei einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro.
  • Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Somit lässt sich eine höhere Förderstufe erreichen. Dadurch kann auch ein Haushalt mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 60.000 Euro noch einen Bonus von 10 % erhalten
  • Der gesamte Zuschussfördersatz ist begrenzt: auf max. 70 % bzw. auf max. 80 % für Haushalte mit zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 Euro (bzw. bis 40.000 Euro mit Kind). 
  • Die förderfähigen Investitionskosten sind gedeckelt: auf 28.000 Euro (vorher: 30.000 Euro) für die erste Wohneinheit (WE); für die 2.bis 6. WE erhöht sich der Betrag um je 15.000 Euro und um je 8.000 Euro ab der 7. WE. Der Förderhöchstbetrag für die erste WE sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.8. und 1.2.2028) um jeweils 750 Euro.
  • Empfehlung: Mit Blick auf die schrittweise sinkenden Förderkonditionen sollten Sie Ihr Heizungsmodernisierungsprojekt möglichst zeitnah umsetzen.

So einfach geht's:

  1. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei uns.
  2. Wählen Sie gemeinsam mit uns die passende Heizungslösung.
  3. Stellen Sie Ihren Förderantrag – wir unterstützen Sie dabei.

 

Absenkung der Förderung: Warten kostet Geld!

Ab dem 1. Februar 2027 werden der Klimageschwindigkeitsbonus um 4 Prozentpunkte und die förderfähigen Höchstkosten um 750 € halbjährlich reduziert. Für Ihr Vorhaben bedeutet das:

AntragszeitraumKlimabonusHöchstgrenze (1.WE)Zuschuss (70 %)Veränderung geg. 7/2026
21.7. 2026 – 31.01.202716 %28.500 €19.600 €--
1.02.2027 – 31.07. 202712 %27.250 €15.533 € - 4.068 €
1.08.2027 – 31.01.20288 %26.500 €14.045 €- 5.555 €
1.02.2028  - 31.07.20284 %25.750 €12.618 €- 6.983 €
ab 1.08.20280 %25.000 €11.250 €- 8.350 €

Die wichtigsten Informationen zur Heizungsförderung

Die Bundesregierung hat das bestehende Gebäudeenergiegesetz grundlegend überarbeitet. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz soll zum 1.11.2026 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wurde auch die KfW-Heizungsförderung neu geordnet. Die Änderungen gelten seit dem 21.7.2026. Öl- und Gasheizungen sind generell nicht förderfähig. Hier die wichtigsten Fakten:

Grundförderung: Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Alle bislang geförderten Heizungssysteme bleiben förderfähig, fossile Heizungen weiterhin nicht.

Einkommensbonus – neue dreistufige Staffelung mit Familienzuschlag: Der bisher einstufige Einkommensbonus wird in drei Stufen gestaffelt.
40 % bei einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 € reduziert (Familienzuschlag, Nachweis durch Meldebescheinigung).

Geschwindigkeits-Bonus: Tauschen selbstnutzende Wohneigentümer eine Öl-, Kohle-, Gas-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung aus (Biomasse- und Gaszentralheizung mind. 20 Jahre alt), bekommen Sie einen Bonus in Höhe von 16 % (bisher 20 %). Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres. Ab 01.08.2028 entfällt der Bonus vollständig.

Keine Zuschüsse für reine Öl- und Gasheizungen.  

Entfallende Boni und Zuschläge: Der Effizienzbonus für Wärmepumpen (bisher 5 %) entfällt; im Gegenzug wird der Einsatz eines natürlichen Kältemittels (GWP-Wert bis 150) obligatorisch. Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen (bisher pauschal 2.500 €) entfällt; stattdessen wird ein ambitionierter Feinstaubmindeststandard festgelegt.

 Anrechenbare Kosten auf 28.000 Euro gesunken: Wer die Heizungsförderung beantragt, kann 28.000 Euro (vorher 30.000 €) der entstandenen Kosten anrechnen. Von diesen 28.000 Euro wird dann die Fördersumme berechnet. Bei 70 % Fördersatz sind das 19.600 Euro Zuschuss. Das Budget steht einmalig für die erste Wohneinheit zur Verfügung. Zusätzlich gibt es bis zur sechsten Wohneinheit je 15.000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit steigt die Summe um jeweils 8.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag für die erste WE sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.2. und 1.8.) um jeweils 750 Euro.

Förderkredite ergänzen die Zuschüsse: Bekommen Sie die Heizungsförderung 2026, gibt es auch einen günstigen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit. Sanierer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 90.000 Euro bekommen einen Zinsvorteil.  

 Anträge über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Anlaufstelle für die Förderung der Heizung ist ab 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie vergibt dann Zuschüsse sowie Ergänzungskredite.  

 Weitere Zuschüsse für Heizungsoptimierung: BEG-EM-Zuschüsse für Maßnahmen zur Optimierung der bestehenden Heizungsanlage, der Gebäudetechnik und -hülle gibt es weiterhin über das BAFA.

Weitere Infos bekommen Sie bei uns, Ihrem bad&heizung-Fachbetrieb. Alle wichtigen Infos git es im Originaltext auf der Seite des Bundesministerums für Wirtschaft und Klimaschutz:

zum Originaltext Heizungsförderung

Ihr Ansprechpartner

Sie benötigen eine neue Heizung? Oder Sie möchten den bad&heizung-Heizungscheck durchführen lassen? Service wird bei uns groß geschrieben. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung oder vereinbaren Sie doch gleich einen Beratungstermin!

Thilo Hennegriff

TEL:

07943 65 99 160

Welche Zuschüsse gibt es für die Heizungssanierung?

Zuschüss und Boni können unter Beachtung der Höchstgrenze bis zum Maximalfördersatz von 70 % addiert werden. 
80 % für Haushalte mit zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € (bzw. bis 40.000 € mit Kind)

(1) nur bei funktionsfähigen Heizungen >= 20 Jahre, nach Sanierung keine fossilen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah
(2) Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 € reduziert (Familienzuschlag, Nachweis durch Meldebescheinigung).
(3) Zuschuss für selbstnutzende Eigentümer, die ihre alte, funktionstüchtige fossile Heizung frühzeitig austauschen. Halbjährliche Absenkung  ab 01.02.2027 um 4 %. Bei Antragstellung ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
(4) Eigentümer eines Einfamilienhauses in der niedrigsten Einkommensklasse erhalten maximal einen Zuschuss i.H.v. 22.400 € (80% von 28.000 €) 
(5) Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
(6) iSFP-Bonus (5 %) wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt – kommt damit voraussichtlich erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme zum Tragen.

Was wird bei einer Heizungsoptimierung bezuschusst?

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Gefördert werden u. a.:

  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle
  • Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
  • Optimierung von Wärmepumpen
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • Einbau/Erneuerung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Der Fördersatz beträgt 15 %, wobei dasförderfähige Mindest-Investitionsvolumen 300 Euro (Brutto) beträgt. Ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % ist in Verbindung mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) möglich. Er wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt – kommt damit voraussichtlich erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme zum Tragen.

120.000 € Ergänzungskredit für die energetische Sanierung

Neben den attraktiven Zuschüssen vergibt der Staat  auch einen zinsgünstigen Ergänzungskredit für die energetische Sanierung. Diesen bekommen Sanierer in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit, wenn Sie eine BEG-EM-Zuschuss-Zusage haben. Beantragen können Sie den Kredit bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl.

Konkrete Kosten und Zuschüsse

Letztlich gilt es, die Umwelt zu schonen und Heizkosten zu reduzieren und dazu die hohen Fördermittel nutzen. Doch was kostet der Einbau einer effizienten und förderfähigen Heizungsanlage?

Um Ihnen einen raschen Überblick zu ermöglichen, haben wir nachfolgend reelle Preisbeispiele für unterschiedliche Anlagenkombinationen aufgeführt. Berücksichtigt wurden die konkreten staatlichen Zuschüsse.

Kosten- und Zuschussbeispiele

BEG-Förderung bei energetischer Sanierung

Alternativ zur Heizungsförderung über den Programmteil Einzelmaßnahmen des BEG erhalten Sanierer Fördermittel auch bei einer ganzheitlichen energetischen Sanierung. Über die Programmteile BEG WG und BEG NWG stehen dabei Darlehen mit Tilgungszuschüssen zur Verfügung. Um diese zu erhalten, ist das Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe Pflicht. Die folgende Tabelle zeigt, wie hoch die Tilgungszuschüsse im Einzelnen ausfallen.

Fördermittel für Umfeldmaßnahmen nutzbar

Besonders interessant ist, dass Sanierer die Förderung der Heizung auch für viele Umfeldmaßnahmen nutzen können. Gemeint sind damit Sanierungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen. Wer finanzielle Unterstützung für eine Wärmepumpe erhält, kann diese beispielsweise auch für die Herrichtung von Technikräumen oder Aufstellplätzen nutzen. Gleiches gilt für den Austausch von Heizkörpern, das Nachrüsten einer Flächenheizung oder das Durchführen des hydraulischen Abgleichs. Wer ähnliche Maßnahmen im Zuge der Heizungssanierung umsetzt, bekommt für diese Fördermittel in gleicher Höhe.

Hier ein detaillierter Überblick über förderbare Kosten und Umfeldmaßnahmen.

Infoblatt förderfähige Maßnahmen und Leistungen

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